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FachV-Fw
Text gilt ab: 01.02.2024
Fassung: 18.11.2011
§ 9
Prüfer und Prüferinnen
(1) 1Die Prüfer und Prüferinnen bewerten die schriftlichen Prüfungsarbeiten. 2Sie können vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mit dem Entwurf der Prüfungsaufgaben beauftragt werden.
(2) Zu Prüfern und Prüferinnen dürfen nur Beschäftigte bestimmt werden, die Mitglieder der örtlichen Prüfungskommission sein können.