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FachV-Fw
Text gilt ab: 01.02.2024
Fassung: 18.11.2011
§ 6
Aufgaben des oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses
Der oder die Vorsitzende hat alle Entscheidungen zu treffen und Aufgaben wahrzunehmen, die nicht anderen Prüfungsorganen übertragen sind.