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FachV-Fw
Text gilt ab: 01.07.2024
Fassung: 18.11.2011
§ 3
Prüfungsorgane
(1) Die Prüfungen werden vom Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (Staatsministerium) durchgeführt.
(2) Prüfungsorgane sind
1.
der Prüfungsausschuss für den feuerwehrtechnischen Dienst (Prüfungsausschuss),
2.
der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses,
3.
die örtlichen Prüfungsleiter und Prüfungsleiterinnen,
4.
die örtlichen Prüfungskommissionen und
5.
die Prüfer und Prüferinnen.