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FachV-Fw
Text gilt ab: 01.02.2024
Fassung: 18.11.2011
§ 7
Örtliche Prüfungsleiter und Prüfungsleiterinnen
1Den örtlichen Prüfungsleitern und Prüfungsleiterinnen obliegt die technische Durchführung der Prüfung an den Prüfungsorten. 2§ 8 bleibt unberührt.