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FachV-Bibl
Text gilt ab: 01.10.2015
Fassung: 01.09.2015
§ 50
Bibliotheksassessor und Bibliotheksassessorin
Wer die Prüfung bestanden hat, ist berechtigt, die Bezeichnung „Bibliotheksassessor“ bzw. „Bibliotheksassessorin“ zu führen.