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FachV-Bibl
Text gilt ab: 01.10.2015
Fassung: 01.09.2015
§ 44
Durchführung der Prüfung, Prüfungsamt
(1) 1Zur schriftlichen und mündlichen Prüfung nach §§ 45 und 48 wird zugelassen, wer die berufspraktische Ausbildung nach § 41 mit Erfolg abgeleistet hat. 2 § 25 Sätze 3 und 4 gelten entsprechend.
(2) Bei der Staatsbibliothek wird zur Unterstützung des Prüfungsausschusses ein Prüfungsamt eingerichtet.