Inhalt
§ 44
Durchführung der Prüfung, Prüfungsamt
(1) 1Zur schriftlichen und mündlichen Prüfung nach §§ 45 und 48 wird zugelassen, wer die berufspraktische Ausbildung nach § 41 mit Erfolg abgeleistet hat. 2§ 25 Sätze 3 und 4 gelten entsprechend.
(2) Bei der Staatsbibliothek wird zur Unterstützung des Prüfungsausschusses ein Prüfungsamt eingerichtet.