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FachV-Bibl
Text gilt ab: 01.10.2015
Fassung: 01.09.2015
§ 47
Schriftliche Leistungen der fachtheoretischen Ausbildung
(1) Die schriftlichen Leistungen der fachtheoretischen Ausbildung bestehen aus zwei schriftlich auszuarbeitenden Referaten oder gleichwertigen Leistungen aus dem Stoff der Grundlagenfächer oder der in den Vertiefungskursen behandelten Gebiete.
(2) Für die Bildung der Gesamtnote gilt § 46 entsprechend.