Inhalt

FachV-Bibl
Text gilt ab: 01.10.2015
Fassung: 01.09.2015
§ 45
Schriftliche Prüfung
Die schriftliche Prüfung besteht aus drei vierstündigen Aufsichtsarbeiten zum Stoff der in § 40 Abs. 1 aufgeführten Grundlagenfächer.