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FachV-Arch
Text gilt ab: 01.09.2013
Fassung: 03.01.2014
§ 8
Bewertung, Ausbildungszeugnisse
(1) 1Jede Person, der ein Beamter oder eine Beamtin zur praktischen Ausbildung zugewiesen ist, hat über dessen bzw. deren Befähigung, Leistung, Eignung und Führung ein Zeugnis zu erstellen. 2Der Leiter oder die Leiterin des Archivs, dem der Beamte oder die Beamtin zur Ableistung eines praktischen Ausbildungsabschnitts zugewiesen ist, hat am Schluss des Ausbildungsabschnitts in einem zusammenfassenden Zeugnis die Befähigung, Leistung, Eignung und Führung zu beurteilen und mit einer Note nach der in der Allgemeinen Prüfungsordnung festgelegten Notenskala zu bewerten. 3Das Zeugnis ist dem Beamten oder der Beamtin, bei Beamten und Beamtinnen nichtstaatlicher Dienstherren auch der jeweiligen Ernennungsbehörde, bekannt zu geben.
(2) 1Das Ausbildungsziel eines Ausbildungsabschnitts ist nicht erreicht, wenn die Note schlechter als „ausreichend“ ist. 2In diesem Fall wird der Vorbereitungsdienst gemäß § 6 verlängert.