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FachV-Arch
Text gilt ab: 01.09.2013
Fassung: 03.01.2014
§ 53
Ergebnis des Zulassungsverfahrens
(1) Das Zulassungsverfahren zur Ausbildungsqualifizierung für die Ämter ab der zweiten Qualifikationsebene ist erfolgreich abgeschlossen, wenn im Prüfungsgespräch mindestens die Gesamtnote „ausreichend“ erreicht wird.
(2) 1Das Zulassungsverfahren zur Ausbildungsqualifizierung für die Ämter ab der dritten Qualifikationsebene ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Gesamtprüfungsnote mindestens „ausreichend“ beträgt und die gemäß § 50 Abs. 2 Nr. 1 erforderlichen Lateinkenntnisse nachgewiesen sind. 2Die Gesamtprüfungsnote errechnet sich aus der Summe der Note der schriftlichen Prüfung nach § 52 und der dreifachen Gesamtnote des Prüfungsgesprächs nach § 51 Abs. 3 geteilt durch vier.
(3) 1Auf Grund der Gesamtnote bzw. der Gesamtprüfungsnote erstellt die Generaldirektion der Staatlichen Archive Bayerns eine Rangliste der Teilnehmer und Teilnehmerinnen, die das Zulassungsverfahren erfolgreich abgeschlossen haben. 2Bei gleicher Gesamtnote erhält der Teilnehmer oder die Teilnehmerin mit der besseren Note im Prüfungsgebiet Archivverwaltungspraxis den besseren Rang. 3Ist auch diese Note gleich, entscheidet die Note im Prüfungsgebiet archivische Beständekunde und Archivalienkunde über den besseren Rang.
(4) Die Teilnehmer und Teilnehmerinnen am Zulassungsverfahren werden über das Ergebnis und den erreichten Ranglistenplatz schriftlich unterrichtet.