Inhalt
    
    
                
                  § 45
                   Schriftliche Prüfung 
                  
                 
                (1) In der schriftlichen Prüfung sind folgende Aufgaben zu bearbeiten:
                
                  - 1.
 
                  - 
                    
eine Aufgabe aus der Archivwissenschaft als Doppelaufgabe,
                   
                  
                  - 2.
 
                  - 
                    
eine Aufgabe aus der Archivalienkunde, unter Einschluss der geschichtlichen Hilfswissenschaften, mit wissenschaftlicher Kurzwiedergabe von Urkunden oder Aktenstücken mit Erläuterungen als Doppelaufgabe,
                   
                  
                  - 3.
 
                  - 
                    
eine Aufgabe aus der deutschen, französischen und lateinischen Schriftkunde des Mittelalters und der Neuzeit als Doppelaufgabe,
                   
                  
                  - 4.
 
                  - 
                    
eine Aufgabe aus der Bestandserhaltung und dem Archivbau,
                   
                  
                  - 5.
 
                  - 
                    
ein praktischer Fall aus dem Aufgabenbereich der Archive mit besonderer Berücksichtigung des Archivrechts und der Verwaltungslehre als Doppelaufgabe,
                   
                  
                  - 6.
 
                  - 
                    
eine Aufgabe aus der bayerischen Geschichte unter besonderer Berücksichtigung der Verfassungs- und Verwaltungsgeschichte,
                   
                  
                  - 7.
 
                  - 
                    
eine Aufgabe aus der deutschen und bayerischen Rechtsgeschichte, aus dem katholischen und evangelischen Kirchenrecht sowie dem deutschen Staatskirchenrecht,
                   
                  
                  - 8.
 
                  - 
                    
eine Aufgabe aus der Territorialentwicklung Deutschlands und Bayerns.
                   
                  
                
                (2) Die Arbeitszeit beträgt je Aufgabe drei Stunden, je Doppelaufgabe sechs Stunden.