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FachV-Arch
Text gilt ab: 01.09.2013
Fassung: 03.01.2014
§ 43
Dauer und Gestaltung des Vorbereitungsdienstes
1Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre. 2Er umfasst eine fachtheoretische und eine berufspraktische Ausbildung und gliedert sich in fünf Ausbildungsabschnitte:
1.
erster Theorieabschnitt: 4 Monate,
2.
Einführungspraktikum: 4 Monate,
3.
zweiter Theorieabschnitt: 5 Monate,
4.
Hauptpraktikum: 6 Monate,
5.
dritter Theorieabschnitt: 5 Monate.
3Die Einzelheiten der berufspraktischen Ausbildung werden den Anwärtern und Anwärterinnen, den Ausbildungsstellen sowie den Dozenten und Dozentinnen schriftlich mitgeteilt.