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FachV-Arch
Text gilt ab: 01.09.2013
Fassung: 03.01.2014
§ 42
Auswahl der Bewerber und Bewerberinnen
1Über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst entscheiden die Ernennungsbehörden. 2Dabei ist der Bedarf der verschiedenen Dienstherren mit den vorhandenen Ausbildungsplätzen abzustimmen.