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Inhaltsverzeichnis
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Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Archivwesen (FachV-Arch) Vom 3. Januar 2014 (GVBl. S. 7) BayRS 2038-3-1-9-I/WK (§§ 1–55)
Inhaltsübersicht (amtlich)
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Teil 1 Gemeinsame Vorschriften (§§ 1–20)
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Teil 2 Sonstiger Qualifikationserwerb (§ 21)
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Teil 3 Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene (§§ 22–27)
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Teil 4 Einstieg in der dritten Qualifikationsebene (§§ 28–39)
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Abschnitt 1 Vorbereitungsdienst (§§ 28–37)
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Abschnitt 2 Qualifikationsprüfung (§§ 38–39)
§ 38 Schriftliche Prüfung
§ 39 Gesamtprüfungsnote
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Teil 5 Einstieg in der vierten Qualifikationsebene (§§ 40–47)
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Teil 6 Ausbildungsqualifizierung (§§ 48–54)
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Teil 7 Schlussvorschriften (§ 55)
[Schlussformel]
Inhalt
FachV-Arch
Text gilt ab: 01.09.2013
Fassung: 03.01.2014
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§ 39
Gesamtprüfungsnote
Die Gesamtprüfungsnote errechnet sich aus der Summe der vierfachen Gesamtnote der schriftlichen Prüfung, der Note der mündlichen Prüfung, der Studiennote (§ 32 Abs. 3) und der Note für die Lehrausstellung (§ 35) geteilt durch sieben.