Inhalt
    
    
                
                  § 38
                   Schriftliche Prüfung 
                  
                 
                (1) Die schriftliche Prüfung umfasst
                
                  - 1.
 
                  - 
                    
zwei Aufgaben aus dem Stoff der in § 33 Abs. 1 Nrn. 1 bis 5 aufgeführten Lehrfächer,
                   
                  
                  - 2.
 
                  - 
                    
eine Aufgabe aus dem Stoff der in § 33 Abs. 1 Nrn. 6 bis 9 aufgeführten Lehrfächer als Doppelaufgabe,
                   
                  
                  - 3.
 
                  - 
                    
eine Aufgabe aus dem Stoff der in § 33 Abs. 1 Nrn. 10 und 11 aufgeführten Lehrfächer als Doppelaufgabe,
                   
                  
                  - 4.
 
                  - 
                    
eine Aufgabe aus dem Stoff der in § 33 Abs. 1 Nrn. 12 bis 14 aufgeführten Lehrfächer,
                   
                  
                  - 5.
 
                  - 
                    
eine Aufgabe aus dem Stoff der in § 33 Abs. 1 Nrn. 15 und 16 aufgeführten Lehrfächer als Doppelaufgabe,
                   
                  
                  - 6.
 
                  - 
                    
eine Aufgabe aus dem Stoff der in § 33 Abs. 1 Nrn. 17 bis 20 aufgeführten Lehrfächer,
                   
                  
                  - 7.
 
                  - 
                    
zwei Aufgaben aus dem Stoff der in § 33 Abs. 1 Nrn. 21 bis 23 aufgeführten Lehrfächer.
                   
                  
                
                (2) Die Arbeitszeit beträgt je Aufgabe drei Stunden, je Doppelaufgabe fünf Stunden.