Inhalt
§ 38
Schriftliche Prüfung
(1) Die schriftliche Prüfung umfasst
- 1.
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zwei Aufgaben aus dem Stoff der in § 33 Abs. 1 Nrn. 1 bis 5 aufgeführten Lehrfächer,
- 2.
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eine Aufgabe aus dem Stoff der in § 33 Abs. 1 Nrn. 6 bis 9 aufgeführten Lehrfächer als Doppelaufgabe,
- 3.
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eine Aufgabe aus dem Stoff der in § 33 Abs. 1 Nrn. 10 und 11 aufgeführten Lehrfächer als Doppelaufgabe,
- 4.
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eine Aufgabe aus dem Stoff der in § 33 Abs. 1 Nrn. 12 bis 14 aufgeführten Lehrfächer,
- 5.
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eine Aufgabe aus dem Stoff der in § 33 Abs. 1 Nrn. 15 und 16 aufgeführten Lehrfächer als Doppelaufgabe,
- 6.
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eine Aufgabe aus dem Stoff der in § 33 Abs. 1 Nrn. 17 bis 20 aufgeführten Lehrfächer,
- 7.
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zwei Aufgaben aus dem Stoff der in § 33 Abs. 1 Nrn. 21 bis 23 aufgeführten Lehrfächer.
(2) Die Arbeitszeit beträgt je Aufgabe drei Stunden, je Doppelaufgabe fünf Stunden.