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FSO
Text gilt ab: 02.08.2024
Fassung: 15.05.2017
§ 6
Fachschulen für Heilerziehungspflege und Heilerziehungspflegehilfe
(1) 1Die Aufnahme an die Fachschule für Heilerziehungspflege setzt voraus:
1.
die allgemeine oder fachgebundene Hochschulreife oder die Fachhochschulreife und jeweils einen Nachweis über mindestens 200 Zeitstunden sozialpädagogische, heilerziehungspflegerische oder pflegerische Tätigkeit
oder
2.
einen mittleren Schulabschluss und eine einschlägige berufliche Vorbildung durch
a)
eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem sozialpädagogischen, pädagogischen, sozialplfegerischen, pflegerischen oder rehabilitativen Beruf mit einer Regelausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren,
b)
eine abgeschlossene Berufsausbildung mit einer Regelausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren und einen Nachweis über mindestens 200 Zeitstunden sozialpädagogische, heilerziehungspflegerische oder pflegerische Tätigkeit,
c)
ein erfolgreich abgeschlossenes sozialpädagogisches Seminar, ein erfolgreich abgeschlossenes sozialpädagogisches Einführungsjahr nach Anlage 3 der Fachakademieordnung oder ein erfolgreich abgeschlossenes heilerziehungspflegerisches Einführungsjahr,
d)
eine abgeschlossene Ausbildung in der Heilerziehungspflegehilfe oder
e)
eine einschlägige berufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren
und
3.
die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses, das nicht älter als drei Monate ist und ausweist, dass die Bewerberin oder der Bewerber für den Beruf der Heilerziehungspflegerin oder des Heilerziehungspflegers geeignet ist,
4.
die Vorlage eines amtlichen Führungszeugnisses, das nicht älter als drei Monate ist, und
5.
das Fehlen von Anhaltspunkten, die die Bewerberin oder den Bewerber als ungeeignet für den Beruf der Heilerziehungspflegerin oder des Heilerziehungspflegers erscheinen lassen.
2Abweichend von Satz 1 Nr. 2 Buchst. a bis e können mit Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde ausnahmsweise auch Bewerberinnen und Bewerber zugelassen werden, deren bisheriger Bildungsstand und beruflicher Werdegang eine erfolgreiche Mitarbeit in der Fachschule für Heilerziehungspflege erwarten lassen.
(2) 1Die Aufnahme an die Fachschule für Heilerziehungspflegehilfe setzt voraus:
1.
die allgemeine oder fachgebundene Hochschulreife oder die Fachhochschulreife und jeweils einen Nachweis über mindestens 200 Zeitstunden sozialpädagogische, heilerziehungspflegerische oder pflegerische Tätigkeit
oder
2.
den erfolgreichen Abschluss der Mittelschule oder einen gleichwertigen Bildungsstand und eine berufliche Vorbildung nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, b, c oder e
und
3.
die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses, das nicht älter als drei Monate ist und ausweist, dass die Bewerberin oder der Bewerber für den Beruf der Heilerziehungspflegehelferin oder des Heilerziehungspflegehelfers geeignet ist,
4.
die Vorlage eines amtlichen Führungszeugnisses, das nicht älter als drei Monate ist, und
5.
das Fehlen von Anhaltspunkten, die die Bewerberin oder den Bewerber als ungeeignet für den Beruf der Heilerziehungspflegehelferin oder des Heilerziehungspflegehelfers erscheinen lassen.
2Abweichend von der Voraussetzung der beruflichen Vorbildung nach Satz 1 Nr. 2 können mit Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde ausnahmsweise auch Bewerberinnen und Bewerber zugelassen werden, deren bisheriger Bildungsstand und beruflicher Werdegang eine erfolgreiche Mitarbeit in der Fachschule für Heilerziehungspflegehilfe erwarten lassen.
(3) 1Bewerberinnen und Bewerber, die die Aufnahmevoraussetzungen erfüllen, können nach Bestehen einer Aufnahmeprüfung unmittelbar in das zweite Schuljahr aufgenommen werden. 2Sie können unter den gleichen Voraussetzungen auf Antrag in das zweite Schulhalbjahr aufgenommen werden, wenn es die organisatorischen Verhältnisse zulassen.
(4) 1Für die Aufnahmeprüfung gelten § 5 Abs. 4 Satz 1 bis 3 und § 7 Abs. 2 entsprechend. 2Im Verfahren der Aufnahme an die Fachschule für Heilerziehungspflege kann in den Fächern von der Prüfung abgesehen werden, in denen im Abschlusszeugnis der Fachschule für Heilerziehungspflegehilfe mindestens die Note „gut“ erzielt wurde.