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FSO
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 15.05.2017
§ 5
Zweijährige Fachschulen
(1) 1Die Aufnahme an zweijährige Fachschulen setzt voraus:
1.
den erfolgreichen Abschluss der Berufsschule, es sei denn, dass die Bewerberin oder der Bewerber nicht zum Besuch der Berufsschule verpflichtet war,
2.
die einschlägige berufliche Vorbildung und
3.
für die Fachschule für Produktdesign zusätzlich den Abschluss der Berufsfachschule für Produktdesign.
2Einschlägige berufliche Vorbildung im Sinne von Satz 1 Nr. 2 ist eine für die Fachrichtung einschlägige
1.
abgeschlossene Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren und eine spätere einschlägige berufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr,
2.
abgeschlossene Ausbildung zur Staatlich geprüften technischen oder kaufmännischen Assistentin oder zum Staatlich geprüften technischen oder kaufmännischen Assistenten und eine spätere einschlägige berufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr oder
3.
berufliche Tätigkeit von mindestens fünf Jahren.
3Für die Meisterschule für Holzbildhauer ist einschlägige berufliche Vorbildung auch eine erfolgreich abgelegte Gesellenprüfung als Holzbildhauer. 4In der Teilzeitform kann die einschlägige berufliche Tätigkeit bis zur Hälfte während des Besuchs der Fachschule abgeleistet werden.
(2) 1Die Schulaufsichtsbehörde kann in Härtefällen Ausnahmen von den Voraussetzungen des Abs. 1 genehmigen. 2Bei der Aufnahme in eine Meisterschule erfolgt die Entscheidung in Abstimmung mit dem zuständigen Meisterprüfungsausschuss.
(3) 1Bewerberinnen und Bewerber, die die Aufnahmevoraussetzungen erfüllen, können nach Bestehen einer Aufnahmeprüfung unmittelbar in das zweite Schuljahr aufgenommen werden. 2Die Aufnahmeprüfung entfällt für Bewerberinnen und Bewerber, die mindestens 70 ECTS-Punkte in einem fachlich verwandten Studiengang nachweisen können. 3Bewerberinnen und Bewerber können unter den gleichen Voraussetzungen auf Antrag in das zweite Schulhalbjahr, in der Teilzeitform gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 in das dritte Schulhalbjahr aufgenommen werden, wenn es die organisatorischen Verhältnisse zulassen.
(4) 1Die Aufnahmeprüfung erstreckt sich auf alle Pflichtfächer des ersten Schuljahres; die in der Aufnahmeprüfung erzielten Ergebnisse entsprechen Jahresfortgangsnoten. 2In fachpraktischen Fächern wird praktisch, in den übrigen Fächern wird schriftlich geprüft. 3Die Prüfungsaufgaben stellt die Schule. 4Die Schulaufsichtsbehörde kann in Härtefällen oder bei Fachrichtungswechsel von der Aufnahmeprüfung in einzelnen oder allen Fächern befreien. 5Für das Bestehen der Aufnahmeprüfung gilt § 7 Abs. 2 entsprechend.