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FSO
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 15.05.2017
§ 12a
Berufspraktikum an der Fachschule für Familienpflege
(1) 1Die Ausbildung zur staatlich anerkannten Familienpflegerin und zum staatlich anerkannten Familienpfleger umfasst ein Berufspraktikum, das der fachgerechten Einarbeitung in die Berufspraxis dient. 2In das Berufspraktikum darf nur eintreten, wer innerhalb der vergangenen drei Jahre den ersten Prüfungsabschnitt gemäß § 3 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bestanden hat. 3Schülerinnen und Schüler, die den ersten Prüfungsabschnitt nachholen, können bis zur Entscheidung über das Bestehen vorläufig zugelassen werden.
(2) 1Das Berufspraktikum ist an einer für die Erreichung des Ausbildungszieles geeigneten Praktikumsstelle abzuleisten, welche die Schule bestimmt. 2Praktikumsstelle und Fachschule arbeiten bei der Durchführung des Berufspraktikums zur Erfüllung des Ausbildungsauftrags zusammen. 3Der Umfang der praktischen Ausbildung an der Praktikumsstelle muss in der Vollzeitform und der verkürzten Form mindestens 30 Stunden, in der Teilzeitform mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassen. 4Vor Aufnahme des Berufspraktikums ist zwischen dem Träger der Praktikumsstelle und der Praktikantin oder dem Praktikanten ein schriftlicher Praktikantenvertrag abzuschließen.
(3) 1Praktikantinnen und Praktikanten werden an der Praktikumsstelle durch geeignete Fachkräfte angeleitet (Praxisanleiter). 2Die Praxisanleiter bewerten die Leistungen und das Verhalten der Praktikantinnen und Praktikanten in Form von zwei schriftlichen Äußerungen, die nach Abstimmung mit der Leiterin oder dem Leiter der Praktikumsstelle der Fachschule zu der von dieser bestimmten Terminen übermittelt werden.
(4) 1Die fachliche Betreuung seitens der Fachschule erfolgt durch Lehrkräfte der Fachschule (Praktikumsbetreuer). 2Die Praktikumsbetreuer
1.
stimmen den Ausbildungsauftrag der Fachschule und der Praktikumsstelle aufeinander ab,
2.
erteilen Begleitunterricht an der Fachschule im Fach Praxis der Familienpflege im Umfang von 80 Unterrichtsstunden zu je 45 Minuten in der Vollzeitform sowie der Teilzeitform oder 40 Unterrichtsstunden zu je 45 Minuten in der verkürzten Form,
3.
besuchen die Praktikantinnen und Praktikanten in der Regel zweimal, mindestens jedoch einmal an der Praktikumsstelle und erstellen über diese Besuche jeweils einen Bericht mit einer Bewertung nach § 13 Abs. 1 Nr. 1.
3Die Teilnahme am Begleitunterricht ist für die Praktikantinnen und Praktikanten verpflichtend. 4Sie müssen für die Teilnahme vom Dienst freigestellt werden.
(5) 1Ausfallzeiten auf Grund von Urlaub, Krankheit und sonstigen Unterbrechungen verlängern das Berufspraktikum, soweit sie fünf – bei der Teilzeitform sieben – Wochen übersteigen. 2In den Fällen des § 3 Abs. 4 Satz 5 halbieren sich die in Satz 1 genannten Zeiten. 3Wenn die Abschlussprüfung endgültig nicht bestanden ist, endet das Berufspraktikum.