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Text gilt ab: 01.02.2024
Fassung: 01.06.2018
§ 5
Eignung der Ausbilderinnen und Ausbilder
(1) Ausbilderinnen und Ausbilder, die im Rahmen einer Ausbildung nach § 66 BBiG erstmals tätig werden, müssen neben der persönlichen und fachlichen Eignung zusätzlich eine rehabilitationspädagogische Zusatzqualifikation nachweisen.
(2) 1Die rehabilitationspädagogische Zusatzqualifikation muss folgende Kompetenzfelder abdecken:
1.
Reflexion der betrieblichen Ausbildungspraxis,
2.
Psychologie,
3.
Pädagogik und Didaktik,
4.
Rehabilitationskunde,
5.
Interdisziplinäre Projektarbeit,
6.
Arbeitskunde / Arbeitspädagogik,
7.
Recht und
8.
Medizin.
2Die Zusatzqualifikation wird durch Maßnahmen nachgewiesen, deren Umfang für Ausbilder und Ausbilderinnen mindestens 320 Stunden beträgt.
(3) 1Von dem Erfordernis des Nachweises einer rehabilitationspädagogischen Zusatzqualifikation kann nur abgesehen werden, wenn die Qualität der Ausbildung auf andere Weise sichergestellt ist. 2Die Qualität ist in der Regel sichergestellt, wenn eine Unterstützung durch eine geeignete Ausbildungseinrichtung erfolgt.