Inhalt
1Nach dieser Ausbildungsverordnung erfolgt die Berufsausbildung
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zur Fachpraktikerin und zum Fachpraktiker Landwirtschaft,
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- 2.
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zur Werkerin und zum Werker im Gartenbau,
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- 3.
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zur Fachpraktikerin und zum Fachpraktiker Hauswirtschaft,
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- 4.
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zur Fachpraktikerin und zum Fachpraktiker Pferdewirtschaft.
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2Wer eine Abschlussprüfung nach Maßgabe dieser Verordnung bestanden hat, kann die jeweilige in Satz 1 genannte Berufsbezeichnung führen. 3Bei der Berufsbezeichnung „Werkerin im Gartenbau/Werker im Gartenbau“ tritt ergänzend die Bezeichnung der Fachrichtung (§ 12 Abs. 1) hinzu.