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Text gilt ab: 01.02.2024
Fassung: 01.06.2018
§ 1
Ausbildungsberufe
1Nach dieser Ausbildungsverordnung erfolgt die Berufsausbildung
1.
zur Fachpraktikerin und zum Fachpraktiker Landwirtschaft,
2.
zur Werkerin und zum Werker im Gartenbau,
3.
zur Fachpraktikerin und zum Fachpraktiker Hauswirtschaft,
4.
zur Fachpraktikerin und zum Fachpraktiker Pferdewirtschaft.
2Wer eine Abschlussprüfung nach Maßgabe dieser Verordnung bestanden hat, kann die jeweilige in Satz 1 genannte Berufsbezeichnung führen. 3Bei der Berufsbezeichnung „Werkerin im Gartenbau/Werker im Gartenbau“ tritt ergänzend die Bezeichnung der Fachrichtung (§ 12 Abs. 1) hinzu.