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Text gilt ab: 01.02.2024
Fassung: 01.06.2018
§ 23
Abschlussprüfung
(1) 1Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die Handlungsfähigkeit erworben hat. 2In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Ausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. 3Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in Anlage 4 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den entsprechenden Lehrstoff der Berufsschule zur individuellen Lernförderung, soweit dieser für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Die Abschlussprüfung wird praktisch und schriftlich oder auf Antrag mündlich durchgeführt.
(3) Die praktische Prüfung dauert etwa drei Stunden, die schriftliche Prüfung dauert 90 Minuten, eine mündliche Prüfung etwa 60 Minuten.
(4) Die praktische Prüfung ist jeweils in Form einer Prüfungsaufgabe aus folgenden Prüfungsbereichen durchzuführen:
1.
Betriebliche Abläufe,
2.
Pferdepflege,
3.
Pferdehaltung, -fütterung und -zucht.
(5) Die schriftliche Prüfung ist jeweils in Form einer Prüfungsaufgabe aus folgenden Prüfungsbereichen durchzuführen:
1.
Betriebliche Abläufe,
2.
Pferdepflege,
3.
Pferdehaltung, -fütterung und -zucht
4.
Wirtschafts- und Sozialkunde.
(6) Im Einzelnen kommen für die praxisbezogenen Fragen und Aufgaben folgende Prüfungsgebiete in Betracht:
1.
Betriebliche Abläufe
a)
Futteranbau und Grünlandbewirtschaftung,
b)
Misten und Einstreuen,
c)
Lagerstätten für Futtermittel,
d)
Pflege von Ausrüstungsgegenständen,
e)
Maschinen und Geräte einsetzen, pflegen und warten,
f)
Hofpflege,
g)
Ergonomische Arbeitsweisen,
h)
Abfälle und Nebenprodukte;
2.
Pferdepflege
a)
Umgang mit Pferden,
b)
Körperbau, Lebensvorgänge und Verhalten der Pferde,
c)
Tiergesundheit und -hygiene,
d)
Pferde versorgen und pflegen,
e)
Pferde bewegen;
3.
Pferdehaltung, -fütterung und -zucht
a)
Verdauung,
b)
Futtermittel und Fütterung,
c)
Haltung von Pferden,
d)
Fortpflanzung, Züchtung und Rassenkunde.
(7) In der schriftlichen Prüfung im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde sollen die Prüflinge zeigen, dass sie allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge in der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen können.
(8) 1Für die Ermittlung des Gesamtergebnisses sind die Ergebnisse der Prüfungsbereiche zu einer Note zusammenzufassen. 2Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
1.
Prüfung gemäß Abs. 4 mit 70 %,
2.
Prüfung gemäß Abs. 5 mit 30 %.