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Text gilt ab: 01.02.2024
Fassung: 01.06.2018
§ 21
Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
(1) Die Gliederung der Berufsausbildung „Fachpraktikerin Pferdewirtschaft/Fachpraktiker Pferdewirtschaft“ ergibt sich aus Anlage 4.
(2) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die in Anlage 4 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(3) Findet die Ausbildung in einem Berufsbildungswerk oder in einer anderen außerbetrieblichen Ausbildungseinrichtung statt, sollen mindestens 26 Wochen außerhalb dieser Einrichtung in einem anerkannten Ausbildungsbetrieb durchgeführt werden.