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FOBOSO
Text gilt ab: 01.08.2024
Fassung: 28.08.2017
§ 25
Verbot des Wiederholens
(1) Ist das Wiederholen nach Art. 53 Abs. 3 BayEUG oder wegen Überschreitung der Höchstausbildungsdauer nicht zulässig, wird dies im Jahreszeugnis vermerkt.
(2) 1Die Vorklasse darf nur wiederholt werden, wenn kein mittlerer Schulabschluss vorliegt. 2Der Vorkurs darf nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes wiederholt werden.