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FOBOSO
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 28.08.2017
§ 23
Vorrücken auf Probe
1Die Probezeit dauert bis zum 15. Dezember; sie kann von der Lehrerkonferenz in besonderen Fällen um höchstens zwei Monate verlängert werden. 2Wird das Vorrücken auf Probe nach Art. 53 Abs. 6 Satz 2 BayEUG gestattet, wird in das Jahreszeugnis folgende Bemerkung aufgenommen: „Die Erlaubnis zum Vorrücken in die Jahrgangsstufe… hat er/sie auf Probe erhalten.“ 3Es gelten die Bestimmungen des § 8 Abs. 3 Satz 1 und 2 mit der Maßgabe, dass die Schülerin oder der Schüler bei Nichtbestehen zurückverwiesen wird. 4Zurückverwiesene Schülerinnen und Schüler gelten nicht als Wiederholer.