Inhalt
(1) Diese Schulordnung gilt für die öffentlichen Fachoberschulen und Berufsoberschulen sowie für die staatlich anerkannten Fachoberschulen und Berufsoberschulen mit dem Charakter einer öffentlichen Schule.
(2) Für Ersatzschulen gilt diese Schulordnung im Rahmen der Art. 90, 92 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 5 Satz 1 und 2 sowie Art. 93 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG); für staatlich anerkannte Ersatzschulen gilt sie darüber hinaus im Rahmen des Art. 100 Abs. 2 BayEUG.