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BayFGV
Text gilt ab: 01.09.2024
Fassung: 31.12.2022
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Bayerische Verordnung zur freiwilligen Gerichtsbarkeit
(BayFGV)
vom 31. Dezember 2022
(BayMBl. Nr. 768)
BayRS 404-2-J

Vollzitat nach RedR: Bayerische Verordnung zur freiwilligen Gerichtsbarkeit (BayFGV) vom 31. Dezember 2022 (BayMBl. Nr. 768, BayRS 404-2-J), die zuletzt durch § 2 der Verordnung vom 23. Juli 2024 (GVBl. S. 332) geändert worden ist
Auf Grund des Art. 1 Abs. 4 Satz 2 und des Art. 2 Abs. 3 Satz 2 des Bayerischen Gesetzes zur Ausführung betreuungsrechtlicher Vorschriften (BayAGBtG) vom 27. Dezember 1991 (GVBl. S. 496, BayRS 404-1-J), das zuletzt durch die §§ 1 und 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2022 (GVBl. S. 718) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration:
§ 1
Modellbehörden
Modellbehörden im Sinn des Art. 1 Abs. 4 Satz 2 des Bayerischen Gesetzes zur Ausführung betreuungsrechtlicher Vorschriften sind die Betreuungsstellen
1.
der Landkreise
a)
Augsburg,
b)
Coburg,
c)
Deggendorf,
d)
Fürth,
e)
Nürnberger Land,
f)
Regensburg,
g)
Straubing-Bogen,
2.
der kreisfreien Städte
a)
Bamberg,
b)
Nürnberg,
c)
Regensburg.
§ 2
Durchführung der Modellprojekte
(1) Die Modellprojekte sollen das Instrument der erweiterten Unterstützung im gerichtlichen Verfahren erproben und Erkenntnisse dazu ermöglichen, wie sich seine Anwendung auf die Zahl der rechtlichen Betreuungen und die entstehenden Kosten auswirkt.
(2) 1Das Staatsministerium der Justiz (Staatsministerium) richtet zur Begleitung der Modellprojekte und ihrer Evaluation einen Beirat ein. 2Die Tätigkeit im Beirat ist ehrenamtlich, soweit sie nicht zu den Dienstaufgaben des jeweiligen Mitglieds gehört. 3Dem Beirat sollen Vertreter des Staatsministeriums, des Bayerischen Städtetags, des Bayerischen Landkreistags, der Modellbehörden, der bei Modellprojekten beteiligten Betreuungsvereine und selbständigen beruflichen Betreuer und der betreuungsgerichtlichen Praxis angehören. 4Die Aufsicht über die Träger der Modellbehörden bleibt unberührt.
§ 3
Berichterstattung
1Die Modellbehörden berichten dem Staatsministerium jährlich sowie auf Anforderung über die Durchführung der Modellprojekte. 2Die Modellbehörden haben hierzu den anfallenden Arbeitsaufwand für jedes Kalenderjahr zu dokumentieren und die Dokumentation dem Staatsministerium vorzulegen. 3§ 4 Abs. 2 und 3 bleibt unberührt.
§ 4
Staatliche Finanzierungsbeteiligung
(1) 1Der Freistaat Bayern beteiligt sich nach Maßgabe der folgenden Vorschriften an den bei den Modellbehörden für die Durchführung der Modellprojekte entstehenden Kosten. 2Den Betrag der Finanzierungsbeteiligung setzt das Staatsministerium gegenüber dem Träger der Modellbehörde fest. 3Der Finanzierungsbeitrag setzt sich zusammen aus einem individuellen Grundbudget und Pauschalbeträgen pro beendetem Fall (Fallpauschalen).
(2) 1Für das individuelle Grundbudget stellt der Freistaat Bayern einen Betrag in Höhe von insgesamt 450 000 € pro Kalenderjahr bereit. 2Jeder Träger einer Modellbehörde erhält daraus einen Sockelbetrag von 10 000 €. 3Die Verteilung des verbleibenden Betrags von 350 000 € auf die Träger der Modellbehörden erfolgt nach deren jeweiligem Anteil an den bei allen Modellbehörden im Durchschnitt der drei vorangegangenen Kalenderjahre insgesamt neu eingeleiteten Betreuungsverfahren. 4Für die Festsetzung des individuellen Grundbudgets haben die Modellbehörden bis spätestens zum 1. März eines Kalenderjahres die Anzahl der neu eingeleiteten Betreuungsverfahren der jeweils drei vorausgegangenen Kalenderjahre an das Staatsministerium mitzuteilen.
(3) 1Fallpauschalen werden gewährt für die Durchführung der erweiterten Unterstützung im gerichtlichen Verfahren durch
1.
die Modellbehörde oder
2.
einen anerkannten Betreuungsverein oder selbständigen beruflichen Betreuer nach Delegation durch die Modellbehörde.
2Die Höhe der Fallpauschalen ergibt sich aus der Anlage. 3Für die Festsetzung der Fallpauschalen haben die Modellbehörden die Anzahl der durchgeführten Fälle der erweiterten Unterstützung im gerichtlichen Verfahren nach Abschluss eines Kalenderjahres bis spätestens zum 1. März des folgenden Kalenderjahres dem Staatsministerium mitzuteilen. 4Eine Festsetzung der Fallpauschalen findet für das Kalenderjahr statt, in dem ein Fall beendet wurde. 5Ein Fall gilt mit der Mitteilung des Ergebnisses der Durchführung an das Gericht nach § 11 Abs. 3 Satz 5 des Betreuungsorganisationsgesetzes (BtOG) als beendet. 6In der Mitteilung nach Satz 3 ist für jeden Fall der Zeitpunkt der Beendigung anzugeben sowie, ob es sich um einen Fall des § 11 Abs. 3 oder des § 11 Abs. 4 BtOG handelt und ob dieser selbst durchgeführt oder delegiert wurde.
(4) 1Zum Stichtag 30. Juni soll die Auszahlung des individuellen Grundbudgets für das jeweils laufende Kalenderjahr erfolgen. 2Die Auszahlung der Fallpauschalen erfolgt nach deren Festsetzung.

Teil 2
Ausführung der Betreuerregistrierungsverordnung

§ 5
Gebührenerhebung
1Für die Anerkennung von Studien-, Aus- und Weiterbildungsgängen sowie Sachkundelehrgängen nach der Betreuerregistrierungsverordnung (BtRegV) werden Gebühren erhoben. 2Die Gebühr beträgt
1.
1 350 € für die Anerkennung eines Studiengangs nach § 5 Abs. 2 Satz 1 BtRegV, eines Aus- oder Weiterbildungsgangs nach § 5 Abs. 3 BtRegV oder eines vollständigen Sachkundelehrgangs nach § 8 Abs. 1 BtRegV,
2.
675 € für die Anerkennung eines einzelnen Moduls nach § 8 Abs. 6 BtRegV und
3.
675 € bis 1 350 € für die Anerkennung mehrere Module.
3Bei der Verlängerung der Anerkennung nach § 8 Abs. 5 BtRegV kann die Gebühr um ein Drittel ermäßigt werden.

Teil 3 Vorschriften für die Eintragung von Bergwerkseigentum und Fischereirechten im Grundbuch

§ 6
Anzuwendende Vorschriften
Für die Einrichtung und Führung des Berggrundbuchs und des Fischereigrundbuchs gelten die Vorschriften der Grundbuchverfügung sowie der E-Rechtsverkehrsverordnung Justiz entsprechend, soweit sich nicht aus den nachstehenden Vorschriften Abweichendes ergibt.
§ 7
Bestehenbleiben von Eintragungen
1Unberührt bleiben Eintragungen über Bergberechtigungen und Fischereirechte, welche vor dem 1. November 1982 erfolgt sind. 2Die Vorschriften dieses Teils sind jedoch anzuwenden, wenn ein Bergwerksgrundbuch, ein Grundbuch über ein anderes Bergrecht oder ein Fischereigrundbuch umgeschrieben wird.
§ 8
Besonderes Grundbuchblatt für Bergwerkseigentum
1Für das Bergwerkseigentum ist ein besonderes Grundbuchblatt anzulegen. 2In der Aufschrift ist unter die Bezeichnung des Blatts das Wort „Berggrundbuch“ zu setzen.
§ 9
Bestandsverzeichnis
(1) 1In das Bestandsverzeichnis sind in den durch die Spalte 3 gebildeten Raum einzutragen:
1.
die Bezeichnung „Bergwerkseigentum“, der Name des Bergwerkseigentums, die Größe und Lage des Bergwerksfelds sowie die Bezeichnung der Bodenschätze, für die das Bergwerkseigentum gilt,
2.
die Bezeichnung der das Bergwerkseigentum verleihenden Behörde und das Datum der Verleihungsurkunde,
3.
Veränderungen der in Nr. 1 bezeichneten Eintragungen.
2Zur näheren Beschreibung der Lage des Bergwerksfelds und des Inhalts des Bergwerkseigentums kann auf die Berechtsamsurkunde Bezug genommen werden. 3Jedoch sind Beschränkungen und Befristungen ausdrücklich einzutragen.
(2) In der Spalte 1 ist die laufende Nummer der Eintragung, in der Spalte 2 die bisherige laufende Nummer der Eintragung anzugeben.
(3) Verliert durch die Eintragung einer Veränderung nach ihrem aus dem Grundbuch ersichtlichen Inhalt eine frühere Eintragung ganz oder teilweise ihre Bedeutung, ist sie insoweit rot zu unterstreichen.
(4) Das Erlöschen des Bergwerkseigentums ist in der Spalte 8 zu vermerken.
§ 10
Erste Abteilung
In der ersten Abteilung sind der Bergwerkseigentümer einzutragen und die Grundlage der Eintragung anzugeben.
§ 11
Grundpfandrechtsbriefe
Bei der Bildung von Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefen ist kenntlich zu machen, dass der belastete Gegenstand ein Bergwerkseigentum ist.

Kapitel 3 Eintragung von Fischereirechten

§ 12
Allgemeines
(1) 1Das selbständige Fischereirecht kann in das Grundbuch eingetragen werden
1.
als ein dem Fischereiberechtigten zustehendes Nutzungsrecht durch Eintragung in ein besonderes Grundbuchblatt (Fischereigrundbuch),
2.
als Belastung des Gewässers durch Eintragung in die zweite Abteilung des für das Gewässer angelegten Grundbuchblatts.
2Bei Eintragung nach Satz 1 Nr. 1 ist in der Aufschrift unter die Bezeichnung des Blatts das Wort „Fischereigrundbuch“ zu setzen.
(2) Die Eintragung nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 kann bei einem buchungsfreien Gewässer nur verlangt werden, wenn der Eigentümer des Gewässers die Anlegung eines Grundbuchblatts beantragt.
(3) 1Steht das Fischereirecht dem jeweiligen Eigentümer eines Grundstücks zu, kann ein Fischereigrundbuchblatt nicht angelegt werden. 2Das Fischereirecht kann gemäß Art. 11 Abs. 3 Satz 1 des Bayerischen Fischereigesetzes (BayFiG) auf dem Grundbuchblatt des Grundstücks auch dann vermerkt werden, wenn für das Gewässer ein Grundbuchblatt nicht angelegt ist. 3Wird für das Gewässer ein Grundbuchblatt nachträglich angelegt, ist die Eintragung des Fischereirechts in der zweiten Abteilung dieses Blatts von Amts wegen nachzuholen.
§ 13
Bestandsverzeichnis
(1) 1Bei der Eintragung eines Fischereirechts in ein besonderes Grundbuchblatt sind in den durch die Spalte 3 des Bestandsverzeichnisses gebildeten Raum einzutragen:
1.
die Bezeichnung „Fischereirecht“,
2.
das betroffene Grundstück nach Gemarkung und Flurstücksnummer,
3.
der Inhalt des Fischereirechts,
4.
die Bezeichnung des geeigneten Kartenausschnitts auf der Grundlage von amtlichen Geobasisdaten der Bayerischen Vermessungsverwaltung nach Art. 12a des Vermessungs- und Katastergesetzes (VermKatG), aus dem sich die räumliche Ausdehnung des Fischereirechts ergibt, sofern nicht ein Verweis auf die nach Art. 10 Satz 2 BayFiG im Liegenschaftskataster nachgewiesenen Grenzen des Fischereirechts möglich ist, und
5.
Veränderungen der in den Nrn. 1 bis 4 bezeichneten Eintragungen.
2Beschränkungen und Befristungen sind ausdrücklich einzutragen. 3Zur näheren Beschreibung des Inhalts des Fischereirechts soll auf die die Einigung enthaltende Urkunde Bezug genommen werden. 4Der Urkunde soll möglichst ein geeigneter Kartenausschnitt auf Grundlage von amtlichen Geobasisdaten der Bayerischen Vermessungsverwaltung nach Art. 12a VermKatG oder ein Verweis auf die nach Art. 10 Satz 2 BayFiG im Liegenschaftskataster nachgewiesenen Grenzen des Fischereirechts beigefügt sein. 5Sofern Fischereirechte im Liegenschaftskataster eindeutig nachgewiesen sind, genügt es, wenn in der Urkunde auf diesen Nachweis Bezug genommen wird.
(2) Ist für das Gewässer ein Grundbuchblatt angelegt, ist auch die Grundbuchstelle des Gewässers anzugeben.
(3) In der Spalte 1 ist die laufende Nummer der Eintragung, in der Spalte 2 die bisherige laufende Nummer der Eintragung anzugeben.
(4) 1In die Spalte 6 sind die Vermerke über die Berichtigung des Bestands des Gewässers einzutragen. 2Dabei ist in der Spalte 5 auf die laufende Nummer hinzuweisen, unter der die Berichtigung in den Spalten 1 bis 4 eingetragen wird.
(5) 1 § 9 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend. 2Verliert eine Eintragung durch eine Eintragung auf dem Blatt des Gewässers ganz oder teilweise ihre Bedeutung oder wird sie unrichtig, ist sie zu berichtigen.
§ 14
Verweisungsvermerke
(1) 1Wird ein Fischereirecht als Belastung des Gewässers eingetragen und ein Fischereigrundbuchblatt angelegt, ist die Anlegung in der zweiten Abteilung des Grundbuchblatts des Gewässers ersichtlich zu machen. 2Im Bestandsverzeichnis des Fischereigrundbuchblatts ist auf die Eintragung des Rechts auf dem Blatt des Gewässers hinzuweisen. 3Unterbleibt die Eintragung als Belastung des Gewässers, ist die Anlegung des Fischereigrundbuchblatts in der zweiten Abteilung des Grundbuchblatts des Gewässers durch Eintragung eines Vermerks in den Spalten 1 bis 3 ersichtlich zu machen.
(2) Abs. 1 Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein Fischereigrundbuchblatt nachträglich angelegt wird.
(3) 1Die Eintragung eines neuen Fischereiberechtigten im Fischereigrundbuchblatt ist auf dem Blatt des Gewässers bei der eingetragenen Belastung zu vermerken. 2Der Vermerk kann durch Bezugnahme auf das Fischereigrundbuchblatt ersetzt werden.
(4) Bei Änderungen sind die Vermerke von Amts wegen zu berichtigen.

Teil 4
Ausführung des Grundbuchbereinigungsgesetzes

§ 15
Anwendung des § 6 des Grundbuchbereinigungsgesetzes
§ 6 des Grundbuchbereinigungsgesetzes ist für das Gebiet des Freistaates Bayern anzuwenden.

Teil 5
Schlussvorschriften

§ 16
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
München, den 31. Dezember 2022
Bayerisches Staatsministerium der Justiz
Georg Eisenreich, Staatsminister
Anlage (zu § 4 Abs. 3 Satz 2)
Höhe der Fallpauschalen
nach § 4 Abs. 3 Satz 2 BayFGV
Nr.

Durchführung durch die Modellbehörde
Delegation
1.
Erweiterte Unterstützung nach § 11 Abs. 3 BtOG
568 €
502 €
2.
Erweiterte Unterstützung nach § 11 Abs. 4 BtOG
189 €
167 €