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BayFGV
Text gilt ab: 01.09.2024
Fassung: 31.12.2022
§ 6
Anzuwendende Vorschriften
Für die Einrichtung und Führung des Berggrundbuchs und des Fischereigrundbuchs gelten die Vorschriften der Grundbuchverfügung sowie der E-Rechtsverkehrsverordnung Justiz entsprechend, soweit sich nicht aus den nachstehenden Vorschriften Abweichendes ergibt.