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BayFGV
Text gilt ab: 01.09.2024
Fassung: 31.12.2022
§ 3
Berichterstattung
1Die Modellbehörden berichten dem Staatsministerium jährlich sowie auf Anforderung über die Durchführung der Modellprojekte. 2Die Modellbehörden haben hierzu den anfallenden Arbeitsaufwand für jedes Kalenderjahr zu dokumentieren und die Dokumentation dem Staatsministerium vorzulegen. 3§ 4 Abs. 2 und 3 bleibt unberührt.