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BayFEV
Text gilt ab: 20.04.2020
Gesamtvorschrift gilt bis: 30.09.2024
Fassung: 16.09.2020
§ 9
Technische Störungen
(1) 1Ist die Übermittlung der Prüfungsaufgabe, die Bearbeitung der Prüfungsaufgabe, die Übermittlung der Prüfungsleistung oder die Videoaufsicht zum Zeitpunkt der Prüfung bei einer Fernklausur technisch nicht durchführbar, wird die Prüfung im jeweiligen Stadium beendet und die Prüfungsleistung nicht gewertet. 2Der Prüfungsversuch gilt als nicht vorgenommen. 3Dies gilt nicht, wenn den Studierenden nachgewiesen werden kann, dass sie die Störung zu verantworten haben. 4Das Wahlrecht nach § 8 bleibt unberührt.
(2) 1Ist die Bild- oder Tonübertragung bei einer mündlichen Fernprüfung vorübergehend gestört, wird die Prüfung nach Behebung der Störung fortgesetzt. 2Dauert die technische Störung an, so dass die mündliche Prüfung nicht ordnungsmäßig fortgeführt werden kann, wird die Prüfung zu einem späteren Zeitpunkt wiederholt. 3Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. 4Tritt die technische Störung auf, nachdem bereits ein wesentlicher Teil der Prüfungsleistung erbracht wurde, kann die Prüfung fernmündlich ohne Verwendung eines Videokonferenzsystems fortgesetzt und beendet werden. 5Bei praktischen Prüfungen gelten die Sätze 1 bis 4 entsprechend.