Inhalt

BayFEV
Text gilt ab: 20.04.2020
Gesamtvorschrift gilt bis: 30.09.2024
Fassung: 16.09.2020
§ 2
Prüfungsformen
(1) Elektronische Fernprüfungen können in Form schriftlicher Aufsichtsarbeiten (Fernklausur) oder als mündliche oder praktische Fernprüfung angeboten werden.
(2) Fernklausuren werden in einem vorgegebenen Zeitfenster unter Verwendung elektronischer Kommunikationseinrichtungen mit Videoaufsicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 angefertigt.
(3) Mündliche und praktische Fernprüfungen werden als Videokonferenz nach § 7 Abs. 1 durchgeführt.