Inhalt

BayFEV
Text gilt ab: 20.04.2020
Gesamtvorschrift gilt bis: 30.09.2024
Fassung: 16.09.2020
§ 10
Übungsklausuren
1Die Hochschulen können Verfahren der Videoaufsicht durch automatisierte Auswertung von Bild- oder Tondaten erproben, wenn diese auf Übungsklausuren beschränkt bleiben. 2 § 8 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. 3Die Studierenden müssen auf der Grundlage von Informationen nach § 3 Abs. 2 ausdrücklich in die mit dieser Prüfungsform verbundene Datenverarbeitung eingewilligt haben.