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BayFEV
Text gilt ab: 20.04.2020
Gesamtvorschrift gilt bis: 30.09.2024
Fassung: 16.09.2020
§ 6
Videoaufsicht bei Fernklausuren
(1) 1Zur Unterbindung von Täuschungshandlungen während einer Fernklausur sind die Studierenden verpflichtet, die Kamera- und Mikrofonfunktion der zur Prüfung eingesetzten Kommunikationseinrichtungen zu aktivieren (Videoaufsicht). 2Eine darüberhinausgehende Raumüberwachung findet nicht statt. 3Die Videoaufsicht ist im Übrigen so einzurichten, dass der Persönlichkeitsschutz und die Privatsphäre der Betroffenen nicht mehr als zu den berechtigten Kontrollzwecken erforderlich eingeschränkt werden.
(2) 1Die Videoaufsicht erfolgt durch Aufsichtspersonal der Hochschulen. 2Eine automatisierte Auswertung von Bild- oder Tondaten der Videoaufsicht ist unzulässig.
(3) 1Eine Aufzeichnung der Prüfung oder anderweitige Speicherung der Bild- oder Tondaten ist nicht zulässig. 2 § 5 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) 1Abweichend von den Abs. 2 und 3 kann die Videoaufsicht auch automatisiert erfolgen, wenn die elektronische Fernprüfung als Alternative zu einer Präsenzprüfung nach § 1 Abs. 2 Satz 2 angeboten werden soll, kein ausreichendes Aufsichtspersonal für die Durchführung der Videoaufsicht nach Abs. 2 Satz 1 zur Verfügung steht (Kapazitätsüberlastung) und die Studierenden ihre ausdrückliche Einwilligung erklärt haben. 2Die Studierenden sind vor Erteilung der Einwilligung nach Art. 9 Abs. 2 Buchst. a DSGVO über die Wirkungsweise einer automatisierten Videoaufsicht und die bestehenden Möglichkeiten zur Ablegung einer Präsenzprüfung zu unterrichten. 3Die Kapazitätsüberlastung ist zu dokumentieren. 4Personenbezogene Daten, die bei einer automatisierten Videoaufsicht verarbeitet werden, dürfen nicht länger gespeichert werden, als dies zu Kontrollzwecken unbedingt erforderlich ist. 5Die Erstellung von Persönlichkeitsprofilen ist unzulässig.