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BayFAG
Text gilt ab: 01.07.2023
Fassung: 16.04.2013
Art. 20
Erhöhte Kreisumlagesätze
Für einzelne kreisangehörige Gemeinden können je nach Teilnahme an den Vorteilen einer Einrichtung des Landkreises die Prozentsätze nach Art. 18 Abs. 3 mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde erhöht werden.