Inhalt
§ 3a
Übergangsregelung für Förderschulen
1Abweichend von § 1 Abs. 3 Satz 1 sind bei einem Antrag auf Einrichtung einer erweiterten Schulleitung für das Schuljahr 2025/2026 hinsichtlich der Anzahl der an der Schule Beschäftigten nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Buchst. b die gemäß Art. 113b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 6 BayEUG am 1. Oktober 2024 erfassten Daten maßgeblich. 2Abweichend von § 1 Abs. 4 sind im Schuljahr 2025/2026 antragsberechtigte Förderschulen nicht durch Bekanntmachung festzulegen, sondern durch das Staatsministerium für Unterricht und Kultus zu informieren. 3Der Antrag auf Einrichtung einer erweiterten Schulleitung kann abweichend von § 2 bis spätestens 1. Dezember 2025 gestellt werden. 4Die Aufnahme in eine Warteliste gemäß § 3 erfolgt erst ab dem Schuljahr 2026/2027.