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ErwSchLV
Text gilt ab: 01.10.2025
Fassung: 18.10.2013
§ 1
Antragsberechtigung
(1) Eine Schule ist berechtigt, einen Antrag auf Einrichtung einer erweiterten Schulleitung gemäß Art. 57a Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) zu stellen, wenn
1.
a)
sie Gymnasium, Realschule, berufliche Schule, Schule des Zweiten Bildungswegs oder Schule besonderer Art ist und
b)
an ihr mindestens 16 staatliche Lehrkräfte, einschließlich Schulleiterin oder Schulleiter und ständigem Vertreter, tätig sind
sowie
2.
a)
sie am Schulversuch MODUS F teilgenommen oder im Rahmen des Schulversuchs Profil 21 eine mittlere Führungsebene erprobt hat oder
b)
sie nach der Anzahl der an der Schule tätigen staatlichen Lehrkräfte zu den in absteigender Reihenfolge größten Schulen der jeweiligen Schulart gehört, die nach Maßgabe der im Staatshaushalt bereitgestellten Stellen und Mittel berücksichtigt werden können.
(2) Eine Förderschule ist berechtigt, einen Antrag auf Einrichtung einer erweiterten Schulleitung gemäß Art. 57a Abs. 1 Satz 1 BayEUG zu stellen, wenn
1.
an ihr mindestens 16 Beschäftigte nach den Art. 59 und 60 Abs. 1 und 2 BayEUG, einschließlich Schulleiterin oder Schulleiter und ständigem Vertreter, tätig sind
sowie
2.
sie
a)
am Schulversuch Führung KOOPERATIV teilgenommen hat
oder
b)
nach der Anzahl der an der Schule tätigen Beschäftigten nach den Art. 59 und 60 Abs. 1 und 2 BayEUG zu den in absteigender Reihenfolge größten Schulen gehört, die nach Maßgabe der im Staatshaushalt bereitgestellten Stellen und Mittel berücksichtigt werden können.
(3) 1Die maßgebliche Anzahl an Lehrkräften sowie an Förderschulen der Beschäftigten gemäß Art. 60 Abs. 1 und 2 BayEUG bemisst sich nach den gemäß Art. 113b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 6 BayEUG erfassten Daten des jeweils vorvergangenen Jahres. 2Bei der Ermittlung der antragsberechtigten Schulen werden eine Führungsspanne von 1 zu 14 sowie zwei Lehrerstunden für Leitungszeit je Mitglied der erweiterten Schulleitung zugrunde gelegt.
(4) Das Staatsministerium für Unterricht und Kultus legt im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat durch Bekanntmachung im Rahmen der jeweils im Staatshaushalt bereitgestellten Stellen und Mittel die antragsberechtigten Schulen gemäß den Abs. 1 und 2 für die jeweiligen Schuljahre fest.