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ErwSchLV
Text gilt ab: 01.10.2025
Fassung: 18.10.2013
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Verordnung zur Einrichtung einer erweiterten Schulleitung
(ErwSchLV)
Vom 18. Oktober 2013
(GVBl. S. 630)
BayRS 2230-1-1-6-K

Vollzitat nach RedR: Verordnung zur Einrichtung einer erweiterten Schulleitung (ErwSchLV) vom 18. Oktober 2013 (GVBl. S. 630, BayRS 2230-1-1-6-K), die zuletzt durch Verordnung vom 16. September 2025 (GVBl. S. 491) geändert worden ist
Auf Grund des Art. 57a Abs. 4 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 414, ber. S. 632; BayRS 2230-1-1-UK), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juli 2013 (GVBl S. 465), erlässt die Bayerische Staatsregierung folgende Verordnung:
§ 1
Antragsberechtigung
(1) Eine Schule ist berechtigt, einen Antrag auf Einrichtung einer erweiterten Schulleitung gemäß Art. 57a Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) zu stellen, wenn
1.
a)
sie Gymnasium, Realschule, berufliche Schule, Schule des Zweiten Bildungswegs oder Schule besonderer Art ist und
b)
an ihr mindestens 16 staatliche Lehrkräfte, einschließlich Schulleiterin oder Schulleiter und ständigem Vertreter, tätig sind
sowie
2.
a)
sie am Schulversuch MODUS F teilgenommen oder im Rahmen des Schulversuchs Profil 21 eine mittlere Führungsebene erprobt hat oder
b)
sie nach der Anzahl der an der Schule tätigen staatlichen Lehrkräfte zu den in absteigender Reihenfolge größten Schulen der jeweiligen Schulart gehört, die nach Maßgabe der im Staatshaushalt bereitgestellten Stellen und Mittel berücksichtigt werden können.
(2) Eine Förderschule ist berechtigt, einen Antrag auf Einrichtung einer erweiterten Schulleitung gemäß Art. 57a Abs. 1 Satz 1 BayEUG zu stellen, wenn
1.
an ihr mindestens 16 Beschäftigte nach den Art. 59 und 60 Abs. 1 und 2 BayEUG, einschließlich Schulleiterin oder Schulleiter und ständigem Vertreter, tätig sind
sowie
2.
sie
a)
am Schulversuch Führung KOOPERATIV teilgenommen hat
oder
b)
nach der Anzahl der an der Schule tätigen Beschäftigten nach den Art. 59 und 60 Abs. 1 und 2 BayEUG zu den in absteigender Reihenfolge größten Schulen gehört, die nach Maßgabe der im Staatshaushalt bereitgestellten Stellen und Mittel berücksichtigt werden können.
(3) 1Die maßgebliche Anzahl an Lehrkräften sowie an Förderschulen der Beschäftigten gemäß Art. 60 Abs. 1 und 2 BayEUG bemisst sich nach den gemäß Art. 113b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 6 BayEUG erfassten Daten des jeweils vorvergangenen Jahres. 2Bei der Ermittlung der antragsberechtigten Schulen werden eine Führungsspanne von 1 zu 14 sowie zwei Lehrerstunden für Leitungszeit je Mitglied der erweiterten Schulleitung zugrunde gelegt.
(4) Das Staatsministerium für Unterricht und Kultus legt im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat durch Bekanntmachung im Rahmen der jeweils im Staatshaushalt bereitgestellten Stellen und Mittel die antragsberechtigten Schulen gemäß den Abs. 1 und 2 für die jeweiligen Schuljahre fest.
§ 2
Verfahren
Der Antrag auf Einrichtung der erweiterten Schulleitung kann bis spätestens 31. Januar für das in diesem Kalenderjahr beginnende Schuljahr beim Staatsministerium für Unterricht und Kultus gestellt werden.
§ 3
Warteliste
(1) Schulen gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1, die nicht zugleich unter § 1 Abs. 1 Nr. 2 fallen, und Schulen gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1, die nicht zugleich unter § 1 Abs. 2 Nr. 2 fallen, können bis zu dem in § 2 genannten Termin ebenfalls die Einrichtung einer erweiterten Schulleitung beantragen; sie werden in eine Warteliste aufgenommen.
(2) Soweit die im Staatshaushalt bereitgestellten Stellen und Mittel durch die Einrichtung einer erweiterten Schulleitung an den antragsberechtigten Schulen nicht ausgeschöpft sind, kann auch an den nach Maßgabe des § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b und Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b jeweils größten Schulen der Warteliste eine erweiterte Schulleitung eingerichtet werden.
§ 3a
Übergangsregelung für Förderschulen
1Abweichend von § 1 Abs. 3 Satz 1 sind bei einem Antrag auf Einrichtung einer erweiterten Schulleitung für das Schuljahr 2025/2026 hinsichtlich der Anzahl der an der Schule Beschäftigten nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Buchst. b die gemäß Art. 113b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 6 BayEUG am 1. Oktober 2024 erfassten Daten maßgeblich. 2Abweichend von § 1 Abs. 4 sind im Schuljahr 2025/2026 antragsberechtigte Förderschulen nicht durch Bekanntmachung festzulegen, sondern durch das Staatsministerium für Unterricht und Kultus zu informieren. 3Der Antrag auf Einrichtung einer erweiterten Schulleitung kann abweichend von § 2 bis spätestens 1. Dezember 2025 gestellt werden. 4Die Aufnahme in eine Warteliste gemäß § 3 erfolgt erst ab dem Schuljahr 2026/2027.
§ 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2013 in Kraft. 2§ 3a tritt mit Ablauf des 31. Juli 2026 außer Kraft.
München, den 18. Oktober 2013
Der Bayerische Ministerpräsident
Horst Seehofer