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EinigungsV
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 17.05.1988
§ 5
Einigungsverhandlung
(1) 1Die Verhandlung ist nicht öffentlich; die vorsitzende Person kann bei Vorliegen eines berechtigten Interesses Dritten die Anwesenheit gestatten. 2§ 128 Abs. 1 und § 136 der Zivilprozeßordnung (ZPO) gelten sinngemäß.
(2) 1Die Einigungsstelle kann Auskunftspersonen anhören, die freiwillig vor ihr erscheinen. 2Die Beeidigung solcher Personen oder einer Partei ist nicht zulässig.