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EinigungsV
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 17.05.1988
§ 8
Auslagen
(1) 1Für das Verfahren vor der Einigungsstelle werden Auslagen entsprechend den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben. 2Die Auslagen setzt die vorsitzende Person fest, wenn eine Partei oder die Industrie- und Handelskammer eine Festsetzung beantragt.
(2) Über die Pflicht zur Tragung der Auslagen zwischen den Parteien entscheidet die Einigungsstelle unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen, sofern zwischen den Parteien eine gütliche Einigung nicht zustande kommt.
(3) Die Auslagen werden von der Industrie- und Handelskammer wie Beiträge eingezogen und beigetrieben.