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BayEbFöG
Text gilt ab: 15.08.2022
Fassung: 31.07.2018
Art. 6
Zuwendungen als institutionelle Förderung
(1) 1Staatliche Zuwendungen zum Betrieb von Einrichtungen werden ausschließlich über die Förderempfänger ausgereicht und von diesen auf Grund ihrer Entscheidung an die einzelnen Träger verteilt, die sie ihrerseits an ihre Einrichtungen weiterreichen. 2Dabei sollen die Träger einen dem Umfang ihrer Bildungsarbeit, der Höhe ihrer Aufwendungen und ihrer wirtschaftlichen Lage angemessenen Anteil erhalten. 3Einrichtungen in Gebieten, in denen das Bildungsangebot für Erwachsene wesentlich hinter dem Durchschnitt zurückbleibt, können dabei von den Förderempfängern besonders gefördert werden.
(2) 1Die einzelnen Förderempfänger erhalten die hierfür vorgesehenen Mittel in jedem Haushaltsjahr je nach ihrem Anteil an den von allen Förderempfängern im zweiten Kalenderjahr vor dem maßgeblichen Haushaltsjahr geleisteten Teilnehmerdoppelstunden. 2Die Teilnehmerdoppelstunde ist das Produkt aus Zeiteinheit – Anzahl der Doppelstunden – und der Teilnehmerzahl der jeweiligen Veranstaltung der Erwachsenenbildung nach Art. 1 Abs. 1 und 2. 3Dabei werden auch diejenigen Teilnehmerdoppelstunden berücksichtigt, die auf Lehrangebote entfallen, die nach Art. 7 gefördert werden.
(3) Die auf die einzelnen Förderempfänger entfallenden Anteile werden vom Staatsministerium festgestellt und den Förderempfängern zugewiesen.
(4) 1Die Förderempfänger können einen angemessenen Anteil der ihnen zugewiesenen Mittel für ihre zentralen Aufgaben nach Art. 2 Abs. 3 verwenden (Förderempfängeranteil). 2Über die Höhe des Förderempfängeranteils entscheidet das Staatsministerium im Rahmen der Zuweisung nach Abs. 3.
(5) 1Die Träger, die als gemeinnützig im Sinne des § 52 der Abgabenordnung anerkannt sind, dürfen Rücklagen bilden. 2Förderempfänger dürfen Rücklagen bis zu einer Höhe von 3 % der jeweiligen Gesamteinnahmen bilden.