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BayEbFöG
Text gilt ab: 15.08.2022
Fassung: 31.07.2018
Art. 5
Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen
1Alle Zuwendungen werden nur nach Maßgabe der im Staatshaushalt hierfür jeweils zur Verfügung gestellten Mittel gewährt. 2Die Mittel für Zuwendungen nach den Art. 6 und 7 sind dabei getrennt auszuweisen. 3Es gelten die allgemeinen haushalts- und zuwendungsrechtlichen Vorschriften.