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Bayerisches Gesetz zur Förderung der Erwachsenenbildung (Bayerisches Erwachsenenbildungsförderungsgesetz – BayEbFöG) Vom 31. Juli 2018 (GVBl. S. 662) BayRS 2239-1-K (Art. 1–15)
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Teil 1 Förderung der Erwachsenenbildung (Art. 1–8)
Art. 1 Ziel des Gesetzes
Art. 2 Förderempfänger
Art. 3 Träger der Erwachsenenbildung
Art. 4 Einrichtungen der Erwachsenenbildung
Art. 5 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen
Art. 6 Zuwendungen als institutionelle Förderung
Art. 7 Zuwendungen als Projektförderung
Art. 8 Bereitstellung von Räumen
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Teil 2 Landesbeirat für Erwachsenenbildung (Art. 9–11)
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Teil 3 Schlussbestimmungen (Art. 12–15)
[Schlussformel]
Inhalt
BayEbFöG
Text gilt ab: 15.08.2022
Fassung: 31.07.2018
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Teil 1 Förderung der Erwachsenenbildung
Art. 1 Ziel des Gesetzes
Art. 2 Förderempfänger
Art. 3 Träger der Erwachsenenbildung
Art. 4 Einrichtungen der Erwachsenenbildung
Art. 5 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen
Art. 6 Zuwendungen als institutionelle Förderung
Art. 7 Zuwendungen als Projektförderung
Art. 8 Bereitstellung von Räumen