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ERVV Ju
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 15.12.2006
§ 4
Ersatzeinreichung
Ist die Entgegennahme elektronischer Dokumente über die elektronische Poststelle nicht möglich, trifft der Vorstand des Gerichts oder der Leiter der Justizbehörde im Einzelfall Anordnungen zur Einreichung von Dokumenten.