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ERVV Ju
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 15.12.2006
§ 3
Bekanntgabe der Bearbeitungsvoraussetzungen
Die Landesjustizverwaltung gibt auf der Internetseite des Staatsministeriums bekannt:
1.
die technischen Voraussetzungen zur Einreichung und Bearbeitung elektronischer Dokumente sowie die Anforderungen an die elektronischen Dokumente und an die qualifizierte elektronische Signatur,
2.
in Grundbuchangelegenheiten die Angaben zur höchstzulässigen Anzahl der elektronischen Dokumente und den Volumengrenzen bei einer Einreichung sowie die Angaben zu den Datenträgern für die Ersatzeinreichung nach § 20 Satz 1.