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BayESG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 09.08.2003
Art. 26
Allgemeine Aufsicht, Schutzmaßnahmen
(1) Die Kreisverwaltungsbehörden und die technische Aufsichtsbehörde sind für die Marktüberwachung nach § 2 des Seilbahndurchführungsgesetzes zuständig und haben darüber zu wachen, dass die für den Bau und den Betrieb der Seilbahnen geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die auf Grund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden.
(2) 1Die Kreisverwaltungsbehörden und die technische Aufsichtsbehörde können die im Interesse der Betriebssicherheit, des Schutzes der Allgemeinheit oder der Nachbarschaft vor Gefahren sowie erheblichen Nachteilen oder Belästigungen, des Schutzes des Landschaftsbilds oder sonst zur Durchführung der Aufsicht erforderlichen Anordnungen treffen. 2Zur Erfüllung ihrer Aufgaben können sie oder eine von ihnen beauftragte Stelle vom Unternehmer einer Seilbahn Auskunft verlangen sowie die Seilbahn besichtigen und prüfen.
(3) Die Kreisverwaltungsbehörden und die technische Aufsichtsbehörde haben das Staatsministerium unverzüglich zu unterrichten, wenn sie der Auffassung sind, dass
1.
die Betriebssicherheit durch die europäischen Spezifikationen nicht in vollem Umfang gewährleistet ist oder
2.
ein Sicherheitsbauteil, ein Teilsystem oder die Seilbahn die Sicherheit und Gesundheit von Personen und gegebenenfalls die Sicherheit von Gütern gefährden kann.
(4) Die Kreisverwaltungsbehörde und die technische Aufsichtsbehörde können sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben einer vom Staatsministerium anerkannten sachverständigen Stelle oder des Betriebsleiters gemäß Art. 20 Abs. 1 für die jeweilige Seilbahn bedienen.