Inhalt
(1) 1Örtlich zuständig ist die Kreisverwaltungsbehörde, in deren Bereich die Talstation der Seilbahn liegt. 2Im Übrigen ist die Kreisverwaltungsbehörde örtlich zuständig, in deren Bereich die Seilbahn die Grenze des Freistaates Bayern überschreitet.
(2) Soweit kreisfreie Gemeinden Aufgaben der Seilbahnaufsicht wahrnehmen, sind sie übertragene Aufgaben.