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BayDiG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 22.07.2022
Art. 9
Digitale Handlungsfähigkeit
Der Freistaat Bayern stellt digitale Dienste bereit, die insbesondere die Möglichkeiten zur digitalen Ausübung der Rechts- und Geschäftsfähigkeit, der Beteiligten- und Handlungsfähigkeit im Verwaltungsverfahren, der elterlichen Sorge, der Vormundschaft, der Betreuung, der Bevollmächtigung, der Pflegschaft und der Rechtsnachfolge im Erbfall im Rahmen der Kommunikation mit den Behörden verbessern.