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BayDiG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 22.07.2022
Art. 8
Freier Zugang zum Internet
1Jeder hat das Recht auf freien Zugang zum Internet über allgemein zugängliche Netze. 2Der Zugang zum Internet kann nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes beschränkt werden. 3Allgemeine staatliche Internetzugangsblockaden sind unzulässig.