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BayDiG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 22.07.2022
Art. 15
Digitalplan, Digitalbericht
(1) Zur Umsetzung der Ziele dieses Gesetzes beschließt die Staatsregierung auf Vorschlag des Staatsministeriums für Digitales im Einvernehmen mit den Ressorts einen Digitalplan und schreibt diesen regelmäßig fort.
(2) Die Staatsregierung berichtet auf Basis des Digitalplans dem Landtag regelmäßig, spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes, über den Stand der Digitalisierung in Bayern und die Umsetzung der nach diesem Gesetz vorgesehenen Maßnahmen.