Inhalt
§ 16
Zuständigkeit der Universitäten
1Für die Durchführung der Graduierten- und Postgraduiertenförderung ist die Universität zuständig, an der das wissenschaftliche Vorhaben der Graduierten und Postgraduierten verwirklicht wird; von dieser Zuständigkeitsübertragung ausgenommen ist die Durchführung des zentralen Auswahlverfahrens nach § 12 Abs. 3. 2Die Universität nimmt dabei staatliche Aufgaben wahr.