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DVBayEFG
Text gilt ab: 01.07.2021
Fassung: 30.06.2005
§ 13
Dauer der Förderung
(1) Die Aufnahme zur Förderung kann ausnahmsweise auch nach Vollendung des 30. Lebensjahres erfolgen, wenn wegen Wehr- oder Zivildienst, Elternzeit, Betreuung von Unterhaltsberechtigten, Erwerb der Hochschulreife über den zweiten Bildungsweg, Studienaufenthalten im Ausland oder anderen vergleichbaren oder von den zu Fördernden nicht zu vertretenden Umständen eine frühere Aufnahme nicht möglich war.
(2) 1Die Förderdauer in der Graduiertenförderung beträgt in der Regel bis zu zwei Jahre, in der Postgraduiertenförderung maximal ein Jahr. 2Sie kann auf Antrag verlängert werden um
1.
ein Jahr, wenn der Geförderte in seinem Haushalt ein Kind im Alter von bis zu 12 Jahren betreut, für das das Personensorgerecht gegeben ist;
2.
ein Jahr, wenn dies zur Sicherung des Fördererfolgs oder der Qualität des wissenschaftlichen Arbeitens erforderlich ist;
3.
höchstens ein Jahr, soweit der Geförderte durch eine Behinderung, Krankheit oder durch einen sonstigen Umstand, den der Geförderte nicht zu vertreten hat, am Arbeitsfortgang gehindert ist.
3Für Kinder, für deren Geburt während der Förderung Mutterschutz in Anspruch genommen werden könnte, erhalten Stipendiatinnen die Möglichkeit, die Laufzeit der Förderung nochmals um 3 Monate zu verlängern.
(3) 1Unterbrechen die Geförderten ihr Vorhaben oder kann es nicht fortgesetzt werden, so haben sie die Stelle, welche die Förderung bewilligt hat, unverzüglich davon zu unterrichten. 2Die Gewährung von Geldleistungen ist mit Beginn der Unterbrechung auszusetzen. 3Das unterbrochene Vorhaben muss binnen sechs Monaten wieder aufgenommen werden; andernfalls endet die Förderung.
(4) 1Abweichend von Abs. 4 Satz 2 können die Stipendien auf Antrag bis zu sechs Wochen fortgezahlt werden, wenn die Unterbrechung wegen schwerer Krankheit, besonderer familiärer Belastung der Geförderten oder aus ähnlichen von den Geförderten nicht zu vertretenden wichtigen Gründen erforderlich ist. 2Unterbricht eine Geförderte ihr Vorhaben entsprechend den Vorschriften über den Mutterschutz für einen Zeitraum von sechs Wochen vor ihrer Entbindung bis acht Wochen danach, werden die Stipendien für die Zeit dieser Unterbrechung weitergezahlt.